Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.09.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.
  2. Absatz 2,Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 3 a, bezieht.
  3. Absatz 3,Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 63, Absatz 9, des UG oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen „freien Wahlfächern“ (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß Paragraph 3 a, an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  4. Absatz 4,Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174898

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