Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
25.09.2015
Abkürzung
UniStEV 2004
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.
(2)Absatz 2,Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bezieht.Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 bezieht.
(3)Absatz 3,Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen “freien Wahlfächern” (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 63, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen “freien Wahlfächern” (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(4)Absatz 4,Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40054156