Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3.Paragraph 3,
Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:
Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20003447
Dokumentnummer
NOR40053461