Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach § 3

Kurztitel

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geschwindigkeitsbeschränkung

Paragraph 3,

Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
  2. Ziffer 2
    auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
  3. Ziffer 3
    auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR40053461

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