Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach § 1

Kurztitel

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrverbote

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
    1. Ziffer eins
      Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
    2. Ziffer 2
      auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.
  2. Absatz 2,Auf den in Paragraph 3, genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
    1. Ziffer eins
      für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
    2. Ziffer 2
      für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
  3. Absatz 3,Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR40053459

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