Absatz eins,Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
- Ziffer einsAuf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
- Ziffer 2auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.