Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004 § 3

Kurztitel

BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer

Paragraph 3,

In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
  2. Ziffer 2
    die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
  3. Ziffer 3
    der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003443

Dokumentnummer

NOR40053375

Navigation im Suchergebnis