die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 3
01.05.2004
86/01 Veterinärrecht allgemein
In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn
28.11.2017
20003443
NOR40053375