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Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

18.06.2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

5. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch vier mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg in Lagergebäuden.

Paragraph 13,

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch vier mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch vier mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins bis römisch drei ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 500 kg nicht überschritten wird.
  2. Ziffer 2
    In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch vier mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 100 kg gelagert werden.
  3. Ziffer 3
    Die Wände des Lagergebäudes und der Lagerräume müssen mindestens brandbeständig und so ausgeführt sein, dass bei einer Explosion im Inneren eines Lagerraumes die Übertragung des Brandes oder der Explosion nach außen verhindert wird. Türen oder Tore in diesen Wänden müssen nach außen aufschlagen und den im Explosionsfall auftretenden Drücken standhalten.
  4. Ziffer 4
    Das Dach des Lagergebäudes und die Decken der Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen und leicht abhebbar (maximaler Widerstand von 10 kN/m²) ausgeführt sein.
  5. Ziffer 5
    Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. Ziffer 6
    Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
  7. Ziffer 7
    An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch vier) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
  8. Ziffer 8
    Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 100 m aufweisen.
  9. Ziffer 9
    Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 30 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.
  10. Ziffer 10
    Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
  11. Ziffer 11
    Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
  12. Ziffer 12
    Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
  13. Ziffer 13
    Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
  14. Ziffer 14
    Der Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.
  15. Ziffer 15
    Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den Zugang Unbefugter geschützt sein.
  16. Ziffer 16
    Vor Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053267

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