Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch vier mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins bis römisch drei ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 500 kg nicht überschritten wird.