Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Ziffer 8, einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.