Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 2000 kg nicht überschritten wird.
  2. Ziffer 2
    In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F3 mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 400 kg gelagert werden.
  3. Ziffer 3
    Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.
  4. Ziffer 4
    Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  5. Ziffer 5
    Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
  6. Ziffer 6
    An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
  7. Ziffer 7
    Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Ziffer 8, einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.
  8. Ziffer 8
    Der in Ziffer 7, angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.
  9. Ziffer 9
    Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.
  10. Ziffer 10
    Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
  11. Ziffer 11
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,)
  12. Ziffer 12
    Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
  13. Ziffer 13
    Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
  14. Ziffer 14
    Der Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133595