Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsdatenverordnung § 7

Kurztitel

Personenstandsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Art der Datenübermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Absatz 2,) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Absatz eins, einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40219731

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