(2)Absatz 2,Der Hauptverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 31 Abs. 4 Z 6 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Hauptverband) ermöglicht. Der Hauptverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Absatz eins, einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Hauptverband) ermöglicht. Der Hauptverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.