Bundesrecht konsolidiert

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Altlastenatlas-VO § 1

Kurztitel

Altlastenatlas-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
  2. Absatz 2,Die Altlasten sind aufgrund des von ihnen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die jeweiligen Sanierungs- oder Beobachtungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse mit „dekontaminiert“, „gesichert“ oder „Beobachtung abgeschlossen“ gekennzeichnet.
  3. Absatz 3,Die bei den Altlasten angeführten Links führen auf die Webseite www.altlasten.gv.at, auf der die jeweiligen Flächen zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung als GIS-Polygone dargestellt sind. Die Integrität der Geometrie der jeweiligen Altlast ist mittels der angeführten Hash-Werte überprüfbar sichergestellt.1)

_____________________

1 In den Hash-Werten wurden die Koordinaten des jeweiligen Altlastenpolygons im GeoJSON-Format mittels der standardisierten Hashfunktion SHA-256 des National Institute of Standards and Technology (NIST) zu einer Prüfsumme verarbeitet, welche anschließend mittels Base64-URL kodiert wurde. Die Polygon-Geometrie kann über den Link zur Altlast im Altlasten-GIS heruntergeladen werden.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40273062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/232/P1/NOR40273062

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