Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastenatlas-VO
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2)Absatz 2,Die Altlasten sind aufgrund des von ihnen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die jeweiligen Sanierungs- oder Beobachtungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse mit „dekontaminiert“, „gesichert“ oder „Beobachtung abgeschlossen“ gekennzeichnet.
(3)Absatz 3,Die bei den Altlasten angeführten Links führen auf die Webseite www.altlasten.gv.at, auf der die jeweiligen Flächen zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung als GIS-Polygone dargestellt sind. Die Integrität der Geometrie der jeweiligen Altlast ist mittels der angeführten Hash-Werte überprüfbar sichergestellt.1)
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1 In den Hash-Werten wurden die Koordinaten des jeweiligen Altlastenpolygons im GeoJSON-Format mittels der standardisierten Hashfunktion SHA-256 des National Institute of Standards and Technology (NIST) zu einer Prüfsumme verarbeitet, welche anschließend mittels Base64-URL kodiert wurde. Die Polygon-Geometrie kann über den Link zur Altlast im Altlasten-GIS heruntergeladen werden.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Im RIS seit
04.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20003390
Dokumentnummer
NOR40273062