Bundesrecht konsolidiert

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Altlastenatlas-VO § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastenatlas-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

08.03.2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
  2. Absatz 2,Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40052530

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