Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Massengutschiff-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldepflichten des Kapitäns
§ 4.Paragraph 4,
Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.1.2002, Seite 9, zu liefern.
Schlagworte
Beladen
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003356
Dokumentnummer
NOR40052137