Massengutschiff-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 4
25.05.2004
94/01 Schiffsverkehr
Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.1.2002, Seite 9, zu liefern.
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21.06.2018
20003356
NOR40052137