Bundesrecht konsolidiert

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Leit-Ethikkommissions-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.05.2004

Außerkrafttretensdatum

29.11.2024

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Ethikkommission muss über eine im Volltext im Internet veröffentlichte Geschäftsordnung verfügen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren, nach dem Beschlüsse und Entscheidungen getroffen werden,
    2. Ziffer 2
      Regeln für den Fall von Interessenskonflikten ihrer Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherung des vertraulichen Umgangs der Mitglieder mit den in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission bekannt gewordenen Daten, und
    4. Ziffer 4
      die Bereiche, für die Standard-Verfahrens-Anweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) festzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 41 a, Arzneimittelgesetz vorgesehenen Sitzungstermine und Stichtage sind im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40052102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/214/P5/NOR40052102

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