Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau § 2

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Kunden empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
  2. Ziffer 2
    Konten eröffnen, führen und abrechnen,
  3. Ziffer 3
    das Schaltergeschäft inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
  4. Ziffer 4
    Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
  5. Ziffer 5
    Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
  6. Ziffer 6
    Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
  7. Ziffer 7
    Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  8. Ziffer 8
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  9. Ziffer 9
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20003139

Dokumentnummer

NOR40049115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/2/P2/NOR40049115

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