Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Kunden empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
Konten eröffnen, führen und abrechnen,
das Schaltergeschäft inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Gesetzesnummer
20003139
Dokumentnummer
NOR40049115