Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Kunden empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
  2. Ziffer 2
    Konten eröffnen, führen und abrechnen,
  3. Ziffer 3
    das Schaltergeschäft inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
  4. Ziffer 4
    Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
  5. Ziffer 5
    Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
  6. Ziffer 6
    Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
  7. Ziffer 7
    Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  8. Ziffer 8
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  9. Ziffer 9
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.