Bundesrecht konsolidiert

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Düngemittelverordnung 2004 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
    2. Ziffer 2
      unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
  2. Absatz 2,Unter der Bezeichnung “EG-Düngemittel” dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, entsprechen.
  3. Absatz 3,Nicht als “EG-Düngemittel” bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
  4. Absatz 4,Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
    2. Ziffer 2
      in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
  5. Absatz 5,Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050186

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