Absatz eins,Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- Ziffer einsbei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
- Ziffer 2unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.