Bundesrecht konsolidiert

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Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung § 2

Kurztitel

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. Litera c
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. Litera c
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt.

Schlagworte

Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002521

Dokumentnummer

NOR40231388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/99/P2/NOR40231388

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