Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oderdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt.
Schlagworte
Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer
Im RIS seit
22.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002521
Dokumentnummer
NOR40231388