Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vulkaniseur-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002520
Dokumentnummer
NOR40102658