Vulkaniseur-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
22.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
06.05.2026
20002520
NOR40102658