Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurbüro-Verordnung § 1

Kurztitel

Ingenieurbüro-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 89/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
      2. Litera b
        den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 67, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Litera a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß Paragraph 11, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
  2. Absatz 2,Wurde die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002504

Dokumentnummer

NOR40102676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/89/P1/NOR40102676

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