Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
- Litera bden erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 67, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Litera a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß Paragraph 11, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und
- Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.