Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsgewerbe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995, geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im Paragraph 2, der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung. (2)Absatz 2,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1977, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.
Schlagworte
Konzessionsprüfung, Befähigungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002491
Dokumentnummer
NOR40039014