Absatz eins,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995, geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im Paragraph 2, der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung.