Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Milchtechnologie-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Milchtechnologie (§ 94 Z 50 GewO 1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen: Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Milchtechnologie (Paragraph 94, Ziffer 50, GewO 1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist.
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002474
Dokumentnummer
NOR40038884