das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Milchtechnologie-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Milchtechnologie (Paragraph 94, Ziffer 50, GewO 1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
Berufsinstitution
06.05.2026
20002474
NOR40038884