(5)Absatz 5,Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (§ 37) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (§ 37) dargestellt.Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (Paragraph 37,) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.