Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kostenstellenplan

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
  2. Absatz 2,Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
    2. Ziffer 2
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
    3. Ziffer 3
      Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
  4. Absatz 4,Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Kostenrechnung.
  5. Absatz 5,Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (Paragraph 37,) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.

Schlagworte

Nebenkostenstelle, Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048656