Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schokoladeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnungsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß Paragraphen 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat
im selben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten,
deutlich abgesetzt von dieser Liste,
in mindestens genauso großer Schrift,
in der Nähe der Sachbezeichnung zu erscheinen. Unabhängig davon kann die Sachbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003127
Dokumentnummer
NOR40048920