Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
IStVDÜV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen. Die gemäß Paragraph 7, IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20003113
Dokumentnummer
NOR40048583