Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 613/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

IStVDÜV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,

Die gemäß Paragraph 7, IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20003113

Dokumentnummer

NOR40048583

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