Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.2002
31.12.2020
IStVDÜV
32/04 Steuern vom Umsatz
Die gemäß Paragraph 7, IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
26.01.2021
20003113
NOR40048583