Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004 § 3

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 598/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 3,

Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003103

Dokumentnummer

NOR40048481

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