Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €. Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20003103
Dokumentnummer
NOR40048481