Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 3
31.12.2003
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.
25.11.2019
20003103
NOR40048481