Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20003103
Dokumentnummer
NOR40048479