Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004 § 1

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 598/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003103

Dokumentnummer

NOR40048479

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