Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
31.12.2003
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.
25.11.2019
20003103
NOR40048479