Bundesrecht konsolidiert

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Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule § 4

Kurztitel

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 591/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Sonstige Nebenleistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 2,Als Nebenleistung nach Absatz eins, gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch Paragraph 3, erfasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20003098

Dokumentnummer

NOR40048215

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