Kurztitel

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 591 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Sonstige Nebenleistungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 2,Als Nebenleistung nach Absatz eins, gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch Paragraph 3, erfasst sind.