Bundesrecht konsolidiert

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Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule § 3

Kurztitel

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 591/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung
      1. Litera a
        von Labors der elektronischen Gegenstände,
      2. Litera b
        der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
      3. Litera c
        der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
      4. Litera d
        der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
      5. Litera e
        der schweißtechnischen Anlagen,
      6. Litera f
        der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  4. Absatz 4,Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Absatz eins bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei zulässig.

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20003098

Dokumentnummer

NOR40048214

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