Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
64/02 Bundeslehrer
Text
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2)Absatz 2,Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltungim Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung
von Labors der elektronischen Gegenstände,
der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
der schweißtechnischen Anlagen,
der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4)Absatz 4,Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Absatz eins bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei zulässig.
Schlagworte
Wirtschaftsgut
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Gesetzesnummer
20003098
Dokumentnummer
NOR40048214