Absatz eins,Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.