Bundesrecht konsolidiert

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Inkassoinstitute-Verordnung § 1

Kurztitel

Inkassoinstitute-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer nicht unter Ziffer 3, fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
  6. Ziffer 6
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002463

Dokumentnummer

NOR40102679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/59/P1/NOR40102679

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