Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Inkassoinstitute-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oderZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer nicht unter Z 3 fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer nicht unter Ziffer 3, fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002463
Dokumentnummer
NOR40038789