Bundesrecht konsolidiert

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E-Rechnung-UStV § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Rechnung-UStV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, auf elektronischem Weg übermittelt wird.

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Gesetzesnummer

20003090

Dokumentnummer

NOR40118895

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