Kurztitel

E-Rechnung-UStV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 583 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph eins,

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, auf elektronischem Weg übermittelt wird.