(1)Absatz eins,Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung beziehungsweise die Vermietung von Kraftfahrzeugen ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden.Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung beziehungsweise die Vermietung von Kraftfahrzeugen ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden.