Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hörgeräteakustik-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002460
Dokumentnummer
NOR40038784